Sebastian Wegmann Meisterbetrieb
Dorfstraße 22
93191 Rettenbach
Allgemeine Vertragsbedingungen für Werkverträge
1. Allgemeines
Maßgebliche
Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des
Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig
die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle
Vertragsabreden sollen in Textform (§ 126b BGB) oder in elektronischer
Form (§ 126a BGB) erfolgen.
2. Angebote und Unterlagen
Angebote,
Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder
andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder
vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht
werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl.
Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm
verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf
Schadensersatz
3. Preise
Für
vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden
sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge
berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer
spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der
entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze
mitgeteilt hat.
Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
4. Zahlungsbedingungen und Verzug
Nach
Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. § 650g
Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu
beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug nach Abnahme und
spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu
leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in
Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
5. Abnahme
Die
vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn
die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt
insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im
Übrigen gilt § 640 BGB.
6. Haftung auf Schadensersatz
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur
im
Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch
ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen
Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;
im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
für
Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der
Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt,soweit
nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird.
7. Mängelrechte – Verjährung
Soweit
der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung
Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit
seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden
diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des
Werkvertrages.
Die
Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB
in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk,
im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
oder
in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an
einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung
des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang
für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit desGebäudes von
wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude
fest verbunden werden.
Abweichend
von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des
Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-,
Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs-oder Umbauarbeiten an einem
bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine
wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder
Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
Die
vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und
außervertragliche Schadensersatzansprüche des Verbrauchers, die auf
einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der
regelmäßigen gesetzlichen Verjährung
würde
im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
Schadensersatzansprüche des Käufers gem. VI. a. bis d. verjähren jedoch
ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
Von
der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach
Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame
Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n
bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen)
entstanden sind.
Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
gewährt
der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt
schuldhaft nicht oder liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und
hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der
Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels
Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.
8. Versuchte Instandsetzung
Wird
der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes
beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt
werden, weil
der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
der
Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der
Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht
wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Verbraucher
verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu
ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den
Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.
Schäden
an der Abwasserleitung durch Behebung von Rohrverstopfungen: Obwohl wir
mit aller gebotenen Sorgfalt vorgehen werden, können Beschädigungen an
den Abwasserrohren entstehen. Dies kann an der Art der Verstopfung
liegen - dies kann aber auch an dem Alter oder der Beschaffenheit der
Abwasserrohre liegen. Falls nun Beschädigungen an den Abwasserrohren
auftreten, sind wir dafür nicht verantwortlich oder haftbar zu machen.
9. Eigentumsvorbehalt
Soweit
kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der
Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den
Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag
vor.
10. Sonstiges
Wir sind zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit.
Enthält
eine Klausel neben dem unwirksamen Satz auch inhaltlich unbedenkliche
Sätze, dann bleiben die anderen Sätze wirksam, sofern eine Zerlegung der
Klausel möglich ist.
Wo immer in weiteren Vereinbarungen die Schriftform gewünscht wird, wird diese durch die Textform ersetzt.